Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für die Vermietung mobiler Wärmeanlagen gelten nachfolgende Geschäftsbedingungen der Firma Dührkopp Energieanlagenbau mit der Marke mobile-Notheizung.de (Vermieter), soweit der Mieter Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist:  
 

I. Allgemeines

  1. Die Vermietung unserer Anlagen, der damit verbundene Service sowie damit verbundene Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt nicht an, es sei denn, Dührkopp Energieanlagenbau GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn Dührkopp Energieanlagenbau GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen oder den AGB den Kunden nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn Dührkopp Energieanlagenbau GmbH sie schriftlich der per Telefax oder Email bestätigt.
  3. Wir weisen unsere Vertragspartner gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und nur Firmenintern weitergeben.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Konstruktions- oder Formänderungen, 
    Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und / oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben uns auch noch zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Anlage vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen. 
  2. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind. 
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

III. Mietzeit und Verwendungszweck

  1. Die Vermietung unserer Anlage/n erfolgt auf einen bestimmten Zeitraum. Sollte im Mietvertrag nichts anderes vereinbart sein, gelten 7 Werktage als Mindestmiete. Darüber hinaus ist der vereinbarte Mietpreis nur gültig, wenn mindestens 90% der geschlossenen Mietdauer des jeweiligen Auftrags erfüllt wurde. Solle dieses nicht der Fall sein, behält sich die Dührkopp Energieanlagenbau GmbH vor, den Mietpreis entsprechend der gültigen Preisliste anzupassen. 
  2. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Werktagen zum Mietende zulässig. Die Kündigung Bedarf der schriftlichen Form und wird durch Dührkopp Energieanlagenbau GmbH schriftlich bestätig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung durch den berechtigten Mieter bei Dührkopp Energieanlagenbau GmbH an.  
  3. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung, wobei sowohl der Tag der Anlieferung, als auch der Tag der Abholung als Mietzeit gelten. 
  4. Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage/n oder während der Dauer des Betriebes ein von uns zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter uns den Mangel unverzüglich anzeigt.  
  5. Der Mieter darf die Anlage/n oder Teile derselben nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage/n ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Überlassung durch uns gewährt dem Mieter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.  
  6. Die Bedienung der Anlage/n muss durch fachlich qualifiziertes Personal i. d. R. eines jeweils zugelassenen Fachbetriebes nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen sind wir umgehend schriftlich zu informieren.  
  7. Änderungen jeglicher Art an Hydraulik, Elektrik oder sonstigen verbauten Teilen sind nicht zulässig. Entstehende Kosten zur Wiederherstellung werden durch Dührkopp Energieanlagenbau GmbH gesondert in Rechnung gestellt. 
  8. Eingriffe an der Mietsache ohne schriftliche Rückbestätigung des Vermieters nicht vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bedienelemente, welche gem. Bedienungsanleitung zum Betrieb der Mietsache notwendig sind. Diese Regelung gilt auch für die zum Mietgegenstand gehörenden Zubehörteile wie z.B. Schlauchverbindungen.

IV. Preise

  1. Anhand der angefragten Mietdauer werden die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert im Mietvertrag vereinbart. Eine Mietzeitverkürzung von 10% und mehr bezogen auf die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses berechtigt den Vermieter zu einer Mietkostenanpassung innerhalb der aktuellen Preisliste. Mietverlängerungen durch den Mieter von dieser Regelung ausgenommen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenen Miettagen. Dabei entspricht ein Wochensatz sieben Kalendertage und der Monatssatz 28, 30 und 31 Kalendertagen je nach Monat. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. und werden in Euro berechnet. Hat der Mieter den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen. Er hat in diesem Fall die Beiträge zu tragen.

V. Zahlungsbedingungen 

  1. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sollten diese nicht ausdrücklich benannt gelten die Standard-verrechnungsätze von 14 Tagen rein Netto nach Rechnungseingang.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins (§ 288 BGB) zu berechnen. Soweit ein Rechtsgrund hierfür besteht, ist Dührkopp Energieanlagenbau GmbH berechtigt, einen höheren Zinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
  3. Für jede Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von pauschal 40,00 EUR erhoben.
  4. Befinde sich der Mieter in Zahlungsverzug und zahlt trotz vorheriger Abmahnung die Rückstände nicht innerhalb angemessener Frist, kann Dührkopp Energieanlagenbau GmbH das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Unabhängig einer vom Kunden erklärten Tilgungsbestimmung werden eingehende Teilzahlungen ohne Tilgungsbestimmung zunächst auf etwaige Kosten, Zinsforderungen und dann auf die ältesten Rückstände angerechnet. Dührkopp Energieanlagenbau GmbH wird dem Käufer hierüber entsprechend Abrechnung erteilen.   
  5. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir frei über den Betrag verfügen können. 
  6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen bzw. ein Scheck nicht eingelöst wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld bis zum voraussichtlichen Mietzeitende in Rechnung zu stellen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Mieter nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

VI. Liefer- und Leistungsfrist

  1. Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage/n, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Mehraufwendungen auf Grund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlage/n aus unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Stau, Betriebsstörungen usw.) werden nicht übernommen. 
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstig unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Stau und behördliche Eingriffe sowie sonstiger unvorhersehbarer, unvermeidbarer rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Liefer- und Leistungsfrist um die Ereignisse, die Dührkopp Energieanlagenbau GmbH nicht zu vertreten hat, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der Dauer der Verzögerung. Wird die Leistung durch die genannten Umstände unmöglich, werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.

VII. Rechte des Mieters wegen Mängeln 

  1. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von zwei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen.
  2. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage/n und hieraus dem Mieter entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Außerbetriebnahme durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Unsere Gewährleistung für Wassererwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der VDI Richtlinie 2035 zu entsprechen. Wird nicht oder anders aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z. B. Kesselschäden durch Überhitzung aufgrund von Kesselsteinbildung).
  3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z. B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch regelgerechten, verbrauchsbedingten Verschleiß abnutzen.
  4. Unsere Haftung umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage/n, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
  5. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlage/n stets verschlossen gehalten werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnen wir jegliche Haftung ab.  

VIII. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und sich nichts anderes aus den nachstehenden Bedingungen ergibt. Dies gilt insbesondere für Schäden die sich aus den Betreiberpflichten ergeben. Dührkopp Energieanlagenbau GmbH Deutschland ist, außer es wurde ausdrücklich vereinbart, nicht der Betreiber der Anlage und somit auch nicht für die Pflichten die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben verantwortlich gemacht werden.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden hat der Mieter nicht, es sei denn, ein von uns zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal der Anlage bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sein sollten, sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.

IX. Absicherung des Vermieters, Besichtigungs- und Untersuchungsrecht  

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Anlage/n schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen. Insbesondere hat der Mieter die Anlage/n in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat.
  2. Unsere Anlage/n sind gegen das Betriebsrisiko versichert.
  3. Darüber hinausgehende Risiken, insbesondere das Gewässerschutzrisiko gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (wie beispielsweise Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäße Bedingung der Anlage/n) für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Anlage/n abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
  5. Bei jeglicher Beschädigung der Anlage/n während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten.
  6. Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der Mieter die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen.
  7. Wir schließen auf Mieterwunsch und somit zu seinen Kosten eine Maschinenkasko- und eine Haftpflichtversicherung ab.
  8. Wir sind jederzeit berechtigt, auf unsere Kosten die Anlage/n zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Zutritt zu den Anlagen ist nach vorheriger Ankündigung durch den Mieter sicherzustellen.
  9. Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über fünf Tage sind wir berechtigt, die Herausgabe der Anlage/n zu verlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen. 

X. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtabkommens. Vertragssprache ist deutsch. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz von Dührkopp Energieanlagenbau GmbH zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist Dührkopp Energieanlagenbau GmbH berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Mieters zuständig ist.

XI. Sonstiges

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sog. Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
  2. Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sogen. Vertragslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem des Vertrages beteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.